Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es darum, wie man Aktien richtig an seine Kinder verschenkt. Seine Kinder finanziell gut auszustatten, ist der Wunsch vieler Eltern. Wer viele Jahre in Aktien oder Fonds investiert, denkt womöglich darüber nach, einen Teil der Wertpapiere an den Nachwuchs zu übertragen. Doch, so wollte ein t-online-Leser wissen: "Wie geht das, ohne dass Abgeltungssteuer fällig wird?" Damit Sie Wertpapiere aus Ihrem Depot auf das Ihrer Kinder übertragen können, müssen diese zunächst ein eigenes Depot besitzen. Das kann ein Junior- oder Kinderdepot sein, das Sie für den Nachwuchs eröffnen, sollten die Kinder noch nicht volljährig sein. In dem Falle verwalten Sie das Depot für Ihre Kinder treuhänderisch bis zu ihrem 18. Geburtstag. Lesen Sie hier mehr zum Thema Kinderdepots. Oder Ihre erwachsenen Kinder eröffnen selbst ein Depot. Nun können Sie Wertpapiere per Depotübertrag weitergeben. Soll das Ganze steuerfrei passieren, muss das Wertpapier unentgeltlich – also als echte Schenkung – übertragen werden. "In dem Fall gilt das steuerlich nicht als Verkauf und es fällt keine Kapitalertragsteuer an", weiß Olesja Hess , Steuerexpertin bei Wiso Steuer und verweist auf § 20 Abs. 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG). Lesen Sie auch: Wie ein Depotübertrag funktioniert Frag t-online: Kosten sparen beim Depotübertrag: So geht's So machen Sie es richtig Die Expertin rät, den Wertpapierübertrag als "Schenkung" zu kennzeichnen, indem Sie der Bank ausdrücklich mitteilen, dass es sich um einen unentgeltlichen Depotübertrag handelt. "Die Bank meldet den Vorgang bis zum 31. Mai des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt (§ 43 Abs. 1 Satz 5 EStG)", so Hess. Gut zu wissen: Sie können Steuern durch den Depotübertrag nicht vollständig umgehen. Spätestens, wenn Ihre Kinder die Wertpapiere eines Tages mit Gewinn verkaufen, müssen sie darauf Abgeltungssteuer zahlen. Damit diese richtig ermittelt wird, sollen Sie sicherstellen, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten und -daten an das Depot des Kindes weitergegeben werden. Das gilt, sofern Sie die Aktien und Fonds 2009 oder später gekauft haben. Haben Sie die Wertpapiere länger im Depot, gelten sie als Altbestand – und genießen das Privileg der Steuerfreiheit. "Solche Wertpapiere können also ohne späteren Steuerabzug verschenkt werden", so Hess. Lesen Sie hier mehr zur Steuer auf Altbestände. Nicht vergessen: Schenkungsteuer "Die Übertragung bleibt zwar einkommensteuerfrei, sie zählt aber als Schenkung, für die Steuern anfallen können", gibt Hess zu bedenken. Allerdings gibt es großzügige Freibeträge: Pro Elternteil und Kind können Sie zum Beispiel alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Mehr zu den Freibeträgen lesen Sie hier. Sollte der Depotwert darüberliegen, rät die Expertin, die Wertpapiere gestaffelt zu übertragen oder den anderen Elternteil einzubinden. "Andernfalls fallen zwischen 7 und 30 Prozent Schenkungsteuer an." Und was, wenn der Depotinhaber stirbt? In dem Fall "gilt der Übergang automatisch als unentgeltlich", weiß Hess. "Eine gesonderte Meldung entfällt, weil bereits das Erbschaftsteuer-Finanzamt informiert wird ( § 33 ErbStG )."