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Streit um AfD-Kandidaten – Ludwigshafen und kein Ende ...

Von Dagmar Henn

Immerhin, so viel bundesweite Aufmerksamkeit dürfte eine Bürgermeisterwahl in Ludwigshafen noch nie erreicht haben; für eine Stadt mit 174.000 Einwohnern ist selbst das eine Leistung. Aber wer erwartet, dass sich da irgendwo ein Lichtblick zeige, was den Respekt für demokratische Prozesse betrifft, hat sich getäuscht. Und in weiten Teilen der Mainstreampresse dominiert der Jubel, weil das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Eilantrag des AfD-Kandidaten für die Bürgermeisterwahl abgelehnt hat. Gegen den Ausschluss von der Kandidatur solle er nach Durchführung der Wahl im Wahlprüfungsverfahren vorgehen.

Dabei ist die Argumentation des Gerichts eigentlich nur: "Das dauert uns zu lange …", so die Presseerklärung zur Entscheidung.

"Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem hier vorliegenden Verfahren sei somit, dass die Entscheidung des Wahlausschusses offensichtlich rechtswidrig sei, weil es sich bereits im gerichtlichen Eilverfahren erweise, dass der Antragsteller zur Oberbürgermeisterwahl zuzulassen sei. Von einer solchen Offenkundigkeit könne aber dann nicht ausgegangen werden, wenn zur Beurteilung ein erheblicher Prüfungs- und Begründungsaufwand des Gerichts erforderlich sei."

Man könnte auch einfach sagen, das Verwaltungsgericht hat nach einem Weg gesucht, sich um eine Positionierung in der Frage zu drücken. Schließlich ist der Sachverhalt heikel: Der Kandidat, der unter einem Rückgriff auf das Beamtenrecht und die daraus abgeleitete Pflicht für die Bürgermeisterkandidaten, "jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten", ist von Beruf "Beamter im Schuldienst". Er verrichtet also tagein, tagaus eine Tätigkeit, für die dieselben Kriterien gelten wie für den Bürgermeister, nach demselben Gesetz, denn Lehrer sind Landesbeamte. Zum Zug kommt also das Beamtenrecht Rheinland-Pfalz.

Was das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, wo es den schwarzen Peter an das Oberverwaltungsgericht weiterreicht, ist, dass eine eventuelle Wiederholung der gesamten Wahl erhebliche Kosten verursacht. Dabei gibt es das klitzekleine Problem, dass nach den Ergebnissen der Bundestagswahl Anfang dieses Jahres der AfD-Kandidat mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Stichwahl käme; das Argument, die Zulassung oder Nichtzulassung beeinflusse das Wahlergebnis nicht, trifft also in diesem Fall unübersehbar nicht zu – ganz im Gegenteil.

Die Präzedenzfälle, die es in diesem Zusammenhang gibt, betreffen allesamt Kandidaten, deren Zulassung das Resultat der Bürgermeisterwahl nicht grundlegend verändert hätte. Derzeit wird so getan, als wäre das keine relevante Frage; aber wenn vielleicht endlich irgendein Gericht entlang der Kette bis zum Bundesverwaltungsgericht sowie Bundesverfassungsgericht ernsthaft die Frage stellt, wie massiv der Eingriff in die Grundrechte ist, der durch diese Nichtzulassung erfolgt, wird dieser Punkt auftauchen. Denn nicht nur wird hier das passive Wahlrecht des Kandidaten durch die Nichtzulassung ohne ausreichende rechtliche Grundlage negiert, sondern auch das aktive Wahlrecht der Ludwigshafener Bürger, wenn ein Kandidat ausgeschlossen wird, der tatsächlich die Mehrheit erlangen könnte – und bei der in der letzten Wahl stärksten Partei muss man das annehmen.

In den Schlagzeilen liest sich das vollkommen anders. "AfD-Kandidat darf nicht bei OB-Wahl in Ludwigshafen antreten" (ARD-Tagesschau), "Ausschluss von rechtsextremem AfD-Kandidat rechtens" (Wormser Zeitung), "Gericht bestätigt Wahlausschluss von AfD-Kandidaten Paul" (Frankfurter Allgemeine Zeitung).

Dabei ist der Kern der Gerichtsentscheidung eben eine Nichtentscheidung. Inhaltlich ist das höchste der Gefühle, der Wahlausschuss habe sich in seinem Beschluss auf Anhaltspunkte beziehen können, für die dann wiederum der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zur "Einstufung der AfD als Verdachtsfall" angeführt wird, zusammen mit ein paar Aussagen des rheinland-pfälzischen Innenministeriums zur Vernetzung des Kandidaten.

Was aber nahelegt, dass das Verwaltungsgericht schon die rechtlichen Fragen in der falschen Reihenfolge behandelt, denn zuallererst müsste man sich fragen, warum denn die Dienstaufsicht der Schulbehörde offenkundig kein Problem mit der Verfassungstreue des Kandidaten hat. Dann müsste man fragen, ob der Wahlausschuss, dessen Aufgabe eigentlich darin besteht, die formale Richtigkeit eines Wahlvorschlags zu prüfen, überhaupt eine rechtliche Grundlage besitzt, um einen derartigen Schritt zu vollziehen, weil die Voraussetzungen für einen Eingriff ins passive Wahlrecht eigentlich deutlich enger sind. Und dann müsste man fragen, inwiefern es gerechtfertigt ist, den Bürgern von Ludwigshafen die Möglichkeit zu entziehen, selbst eine Entscheidung zu treffen, denn letzten Endes ist das, was in Ludwigshafen geschieht, eine behauptete Rettung der Demokratie durch ihre Abschaffung.

Der Innenminister von Rheinland-Pfalz, Michael Ebling (SPD), jedenfalls findet die Entwicklung bestens: "Ich begrüße, dass das gesetzlich zur Verfügung stehende Instrumentarium der wehrhaften Demokratie in solchen Einzelfällen genutzt wird", erklärte er. Er forderte Paul auf, "die gerichtliche Entscheidung zu akzeptieren", und wandte sich dann gegen Anfeindungen, denen die Mitglieder des Wahlausschusses ausgesetzt gewesen seien.

Man könnte das als Beleg dafür lesen, dass die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hinter dem Ludwigshafener Manöver steht. Mehr noch – im Gespräch mit der Welt meinte der Politologe Werner Patzelt, wenn einem Wahlausschuss solche Rechte eingeräumt würden, dann könne man davon ausgehen, dass demnächst bei Landtagswahlen ähnlich verfahren werde.

Nun gilt Patzelt als AfD-nah. Aber seine Befürchtungen sind berechtigt, und die möglichen Konsequenzen wären verheerend. Denn demokratietheoretisch ist bereits die Vorauswahl der Kandidaten durch die Parteien nicht unproblematisch, weil sie die Entscheidungsfreiheit der Wähler durch "sachfremde" Prozesse einschränkt. Bei der theoretischen Bewertung unterschiedlicher Wahlverfahren ist es die reine Personenwahl, die die größte demokratische Legitimation besitzt.

Legitimität ist das Schlüsselwort, über das sich auch jemand wie Michael Ebling Gedanken machen sollte. Der Verlust an Legitimität durch derartige Manöver ist weitaus gravierender, als sich auf den ersten Blick erkennen lässt. Solche Verfahren stellen nicht nur die Gültigkeit der einzelnen, unmittelbar betroffenen Wahl infrage, sondern auch die Gültigkeit des gesamten Wahlsystems, denn die in diesem Vorgehen angeeignete Macht über die Entscheidung des Souveräns bleibt nicht auf den konkreten Vorfall begrenzt.

Nun ist die demokratische Legitimität in Deutschland ohnehin vergleichsweise schwach. Das Grundgesetz ist keine per Volksentscheid etablierte Verfassung, und eigentlich hätte sie bereits ab 1990 durch eine neue Verfassung ersetzt werden müssen. Der Verfassungsschutz ist eine einzigartige innere Überwachungsbehörde, die im Gegensatz zu anderen Behörden andernorts, die ähnliche Funktionen erfüllen, Bewertungen trifft, die nicht auf gerichtsfesten Beweisen beruhen müssen, mehr noch, die in der Mehrzahl der Fälle zwar Folgen für überwachte Personen haben, gegen die aber kaum gerichtlich vorgegangen werden kann. Es gibt keine bundesweiten Volksentscheide, und das Staatsoberhaupt, der Bundespräsident, wird durch ein zu großen Teilen ernanntes Gremium gewählt. Im Vergleich zu anderen Ländern ist auch die Zahl der Wahlämter sehr niedrig. Die Fünf-Prozent-Hürde, die nur bei Kommunal- und EU-Wahlen nicht gilt, ist ein starkes Hindernis für den Aufstieg neuer Parteien, und auch die Möglichkeit eines Parteiverbots ist eine deutsche Spezialität.

All diese Punkte zusammen müssten eigentlich dafür sorgen, zumindest mit dem, was an Demokratie vorhanden ist, pfleglich umzugehen und zu begreifen, dass die Beschädigung des Prozesses selbst gravierender ist als der eine oder andere Kandidat, der nicht behagt und womöglich Erfolg hat. Patzelt meint, mit derartigen Schritten werde versucht, ein Verbotsverfahren gegen die AfD zu umgehen, das schließlich auch scheitern könne (das angesichts der Qualität des vorgelegten Gutachtens eigentlich scheitern muss). Aber so schwierig schon das Instrument des Parteiverbots ist (das seine gravierendsten Folgen zeitigte, als es 1956 gegen die KPD eingesetzt wurde), eine Partei von der Größe der AfD rein administrativ zum Verschwinden bringen zu wollen, ist noch einmal weitaus problematischer.

Ja, beim Ludwigshafener Theater wird noch so getan, als ginge es nur um Ludwigshafen. Aber in Wirklichkeit geht es längst um die Bewahrung der verbliebenen demokratischen Spielregeln dieser Republik, und als größte Gefahr für die deutsche Demokratie erweisen sich jene, die behaupten, sie verteidigen zu wollen.

Mehr zum Thema – Ludwigshafen: Warum ein AfD-Mann nicht zur OB-Wahl antreten darf













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