Ihr Arbeitgeber kann Ihnen eine Abfindung zahlen, wenn er Ihnen kündigt. Sie dient als Übergangskapital und Ausgleich für den Verlust der Arbeitsstelle. Wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt von Ihrem Gehalt, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Branche ab. Die Höhe kann mehreren Monatsgehältern entsprechen. Eine Abfindung gilt als Teil Ihres Vermögens und ist bei einer Privatinsolvenz oder Zwangsvollstreckung pfändbar. Es ist jedoch in seltenen Fällen möglich, die Pfändung ganz oder teilweise zu umgehen. Vollständige Pfändbarkeit der Abfindung Für Ihr monatliches Arbeitseinkommen gelten gesetzlich festgelegte Pfändungsfreigrenzen, die in der Pfändungstabelle aufgeführt sind. Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich vom Gesetzgeber angepasst. Aktuell gilt ein Freibetrag von 1.560 Euro pro Person. Dieses Einkommen steht dem Schuldner in voller Höhe zu. Alles, was Sie darüber hinaus verdienen, kann gepfändet werden. Pfändungsfreigrenzen sollen dazu dienen, dass Ihnen noch genügend Geld zur Deckung Ihres Lebensunterhalts bleibt. Bei einer Abfindung sind die Pfändungsfreibeträge aber nicht relevant, da es sich um eine einmalige Zahlung handelt. P-Konto beantragen: Das sind die Vor- und Nachteile Freibetrag beim P-Konto erhöhen: So gehen Sie vor Eine Abfindung gilt als Arbeitseinkommen und zählt zum Vermögen. Gerade bei finanziellen Schwierigkeiten, Schulden und dem Verlust des Arbeitsplatzes ist eine Abfindung für den entlassenen Arbeitnehmer eine willkommene Unterstützung. Wurde Ihr Konto durch einen Beschluss des Amtsgerichts gepfändet, sollten Sie bei Ihrer Bank ein sogenanntes P-Konto beantragen. Erst dann greift der Pfändungsschutz. Ein Pfändungsschutzkonto ermöglicht es Ihnen, auf Ihr Geld zuzugreifen, während das Konto gepfändet ist. Bei einem P-Konto haben Sie jedoch kein Verfügungsrecht über Guthaben oberhalb des Pfändungsfreibetrags, bis Sie alle Schulden beglichen haben. Privatinsolvenz: So lassen Sie die Schulden hinter sich Privatinsolvenz nicht möglich: Das sind die Gründe Bei einer Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenz genannt) durchlaufen Sie in der Regel ein dreijähriges Verfahren, mit dem Ziel, sich von allen Schulden zu befreien. Einkommen bis zu einem bestimmten Freibetrag – zum Beispiel rund 1.560 Euro netto monatlich – bleibt unpfändbar, wenn keine unterhaltspflichtigen Personen vorhanden sind. Eine Abfindung, die Ihnen vom Arbeitgeber gezahlt wird, fällt jedoch in die Insolvenzmasse und kann in voller Höhe gepfändet werden, unabhängig davon, ob diese aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages gezahlt wird. Zahlung der Abfindung durch den Arbeitgeber direkt an den Insolvenzverwalter Wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet haben oder eine Privatinsolvenz durchlaufen, behält der Arbeitgeber den Teil Ihres monatlichen Gehalts ein, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall sogenannter Drittschuldner. Im Falle einer Pfändung oder einer Privatinsolvenz zahlt er die Abfindung nicht an Sie, sondern an den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter. Nur wenn dieser damit einverstanden ist, darf der Arbeitgeber die Abfindung an Sie auszahlen. Wusste der Arbeitgeber noch nichts von Ihrer Privatinsolvenz und hat die Abfindung bereits an Sie ausgezahlt, kann der Insolvenzverwalter sie zurückfordern. Wie Sie die Pfändung Ihrer Abfindung umgehen Bei einer Zwangsvollstreckung können Sie mit dem Gläubiger verhandeln, ob ein Schuldenabbau ohne Pfändung möglich ist. Um Ihre Abfindung ganz oder teilweise vor Pfändung zu schützen, stellen Sie einen Antrag auf Pfändungsschutz beim zuständigen Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht. Dafür müssen Sie dem Insolvenzgericht nachweisen, dass Sie ohne dieses Geld Ihren Lebensunterhalt nicht sichern können. Beziehen Sie jedoch Arbeitslosengeld I, gilt Ihr Lebensunterhalt bereits als abgesichert. In diesem Fall wird das Gericht Ihren Antrag in der Regel ablehnen. Eine Möglichkeit besteht aber darin, dass das Gericht die Abfindung wie eine monatliche Zahlung behandelt. Das heißt: Die Abfindung wird rechnerisch auf mehrere Monate verteilt, so als ob Ihr Arbeitgeber sie in Raten gezahlt hätte. Das Gericht legt dann fest, welchen Anteil Sie monatlich von der Abfindung behalten dürfen und welcher Teil in die Insolvenzmasse fließt.