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Trennungsunterhalt berechnen: Anspruch, Höhe, Dauer, Voraussetzungen

Trennungsunterhalt gibt es, wenn die Scheidung noch nicht vollzogen ist. Wann Sie Anspruch darauf haben, wie viel Ihnen zusteht und was angerechnet wird. Keine Scheidung ohne Trennungsjahr – das ist in Deutschland die Regel. Auch in dieser Zeit sind die Noch-Ehepartner füreinander verantwortlich. Deshalb zahlt der eine mitunter Geld an den anderen. Das nennt sich Trennungsunterhalt . Wir erklären, wer Anspruch darauf hat, wie viel Unterhalt Ihnen wie lange zusteht und wie man die Zahlung genau berechnet. Wann hat man Anspruch auf Trennungsunterhalt? Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen keine besonderen Gründe vorgebracht werden. Das unterscheidet ihn vom nachehelichen Unterhalt . Dennoch gelten einige wenige Voraussetzungen: Die Trennung muss vollzogen sein. Ein Ehepartner muss bedürftig sein. Der andere Ehepartner muss in der Lage sein, ihn zu unterstützen. Bedürftig sind Sie, wenn Sie kein Einkommen haben oder Ihr Einkommen nicht reicht, um den Lebensunterhalt in vergleichbarer Form wie während des Zusammenlebens zu bestreiten. Man spricht hier von der weiteren finanziellen Sicherung der ehelichen Lebensverhältnisse. Die gilt allerdings für beide Seiten. Der unterstützende Ehepartner muss sich den Unterhalt auch leisten können. Ist er berufstätig, steht ihm laut der Düsseldorfer Tabelle 2026 ein Selbstbehalt von 1.600 Euro im Monat zu. Für Arbeitslose gilt ein Selbstbehalt von 1.475 Euro. Dieser kann den Unterhaltsanspruch des anderen mindern. Was Getrenntleben bedeutet Weitere Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist das Getrenntleben beider Eheleute. Das bedeutet, die Ehe besteht weiter, doch die häusliche Gemeinschaft wurde aufgelöst. Jeder der Ehepartner lebt sein eigenes Leben – vor allem finanziell. Die häusliche Gemeinschaft besteht aber auch dann nicht mehr, wenn die Ehepartner innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 BGB). Wie viel Trennungsunterhalt steht mir zu? Die Höhe des Trennungsunterhalts wird immer individuell ermittelt. Dabei wird der sogenannte Halbteilungsgrundsatz angewendet. Er besagt, dass jedem Ehepartner während der Trennung in etwa die Hälfte des gemeinschaftlichen Einkommens zusteht. Wer arbeitet, bekommt aber einen Erwerbstätigenbonus. Das heißt, ein Siebtel seines bereinigten Nettoeinkommens (mehr dazu unten) werden vor der Teilung herausgerechnet. Je nachdem, ob nur einer oder beide Partner berufstätig sind, wird der Unterhaltsanspruch also anders berechnet. Beispiel: Nehmen wir an, Ihr Ehepartner verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro im Monat. Sie selbst arbeiten nicht und es gibt auch keine Kinder. Ihr Partner profitiert nun zunächst vom Erwerbstätigenbonus, ein Siebtel des Einkommens – 429 Euro – werden also abgezogen. Anschließend werden die verbleibenden 2.571 Euro halbiert, so dass Sie 1.286 Euro Trennungsunterhalt bekommen – drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Partners. Anders sieht es aus, wenn beide Eheleute arbeiten. Dann wird aus dem höheren und dem niedrigeren unterhaltsbereinigten Einkommen die Differenz gebildet. Davon erhalten beziehungsweise behalten dann wiederum beide Ehepartner jeweils drei Siebtel. Beispiel: Nehmen wir wieder an, Ihr Ehepartner verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro im Monat. Sie selbst verdienen 1.500 Euro. Wieder gibt es keine Kinder. Die Differenz Ihrer Einkommen beläuft sich auf 1.500 Euro. Da Sie weniger verdienen, erhalten Sie drei Siebtel davon, also 643 Euro im Monat. Was wird beim Trennungsunterhalt angerechnet? Um den Trennungsunterhalt zu berechnen, müssen beide Ehepartner ihre Einkommen offenlegen. Dabei werden alle Einkommensarten herangezogen, die die eheliche Gemeinschaft prägten. Grundlegend ist das letzte Jahr vor der Trennung, bei Selbstständigen zumeist die letzten drei Jahre. Aber auch absehbare Änderungen der Einkünfte werden berücksichtigt wie etwa bevorstehende Gehaltserhöhungen oder ein Wechsel der Steuerklasse . Diese Einkommensarten werden zur Unterhaltsberechnung herangezogen: Lohn- und Gehaltszahlungen sowie Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld Sachleistung wie der Dienstwagen Abfindungen und Bonuszahlungen Steuererstattungen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen aus unternehmerischen Beteiligungen Arbeitslosengeld Rentenzahlungen BAföG-Leistungen Fiktives Einkommen (selbstbewohnte Eigentumswohnung, Dienstwagen) Von diesem Bruttoeinkommen werden nun verschiedene Posten abgezogen, um das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln. Abzüge, die herausgerechnet werden: Steuern Sozialabgaben (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) Beiträge zur privaten Altersvorsorge Beiträge zur privaten Krankenversicherung (für Beamte und Selbstständige) Berufsbedingte Aufwendungen Fahrtkosten zur Arbeit Kosten der Aus- und Fortbildung Kredite und Darlehen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Wie lange gibt es Trennungsunterhalt? Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der Trennung beider Ehepartner. Da das Gesetz vor einer Scheidung ein Trennungsjahr vorsieht, ist das in den meisten Fällen auch die Mindestdauer für den Unterhaltsbezug. Er endet erst, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Erfolgt keine Scheidung, kann das Trennungsgeld auch über Jahre gezahlt werden. Der Anspruch ändert sich jedoch, wenn der unterhaltsberechtigte Partner eine Berufstätigkeit aufnimmt. Er kann auch komplett entfallen, wenn der Unterhaltsberichtigte eine Arbeit verweigert, die er kurz zuvor noch ausgeübt hat oder die ihm zuzumuten wäre. Letzteres trifft oft auf junge Ehepartner ohne Kinder zu. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer finanziellen Gemeinschaft lebt, bekommt er keinen Unterhalt mehr. Er kann seinen Anspruch zudem verwirken, wenn er zum Beispiel justiziablen Handlungen gegen den Unterhaltpflichtigen verübt. Nicht zuletzt entfällt der Anspruch, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr leistungsfähig ist – wie im Fall einer Arbeitslosigkeit. Kann ich Trennungsunterhalt von der Steuer absetzen? Unterhaltskosten können Sie pro Jahr bis zu einer Höher von maximal 13.805 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen . Der Unterhaltsempfänger muss den Erhalt der Leistung durch eine Unterschrift auf dem entsprechenden Steuerformular (Anlage U) bestätigten. Wenn er die Unterschrift verweigert, bleibt Ihnen noch eine andere Möglichkeit: Die Unterhaltsleistungen können Sie dann als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben – jedoch nur bis zu einer Höhe von 12.348 Euro (Steuerjahr 2026). Lesen Sie hier mehr dazu , wie Sie die Unterhaltskosten konkret von der Steuer absetzen.

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