Nach dem Tod der Mutter wird eine Frau Miterbin eines großen Nachlasses. Trotzdem fordert sie Leistungen vom Jobcenter. Das Gericht prüft genau – und zieht eine klare Grenze. Eine Frau aus Baden-Württemberg hat trotz eines erheblichen Erbes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt – und ist damit vor Gericht gescheitert. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg machte deutlich, dass verwertbares Vermögen Hilfebedürftigkeit in der Regel ausschließt. Nach den Feststellungen des Gerichts war die 1962 geborene Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin eines umfangreichen Nachlasses ihrer Mutter geworden. Zum Nachlass gehören demnach mehrere Immobilien, darunter Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus mit einem Wert von 627.000 Euro und 340.000 Euro. Außerdem umfasste das Erbe eine Eigentumswohnung, die später für 225.000 Euro verkauft wurde, eine weitere Eigentumswohnung und zwei Wertpapierdepots im Wert von 92.034 Euro sowie verschiedene Gegenstände wie Gemälde, Möbel, Münzen und ein Auto. Altersvorsorge unter Druck: "Wer gespart hat, muss erst sein Vermögen vernichten" Beschluss des Bundestags: Was bedeutet das Ende des Bürgergelds? Umfangreiches Erbe im Mittelpunkt des Streits Für den streitigen Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 habe der 64-Jährigen mindestens die Hälfte des Nachlasswerts zugestanden, heißt es in der Entscheidung des Gerichts. Insgesamt wurde die Summe ihres Erbanteils auf 642.017 Euro beziffert. Das Jobcenter kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Frau nicht hilfebedürftig sei. Es lehnte ihren Antrag auf Leistungen als Zuschuss ab. Dagegen klagte die Frau – zunächst vor dem Sozialgericht Stuttgart und anschließend vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie habe über das Erbe zunächst nicht frei verfügen können. Die Erbengemeinschaft sei noch nicht auseinandergesetzt gewesen, zudem hätten Immobilien zunächst saniert werden müssen. Eine kurzfristige Verwertung sei deshalb nicht möglich gewesen. Gericht: Auch Erbanteile können als Vermögen zählen Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. Das Landessozialgericht stellte nun klar, dass bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft nicht nur Bargeld berücksichtigt wird. Auch andere Vermögenspositionen können bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit eine Rolle spielen. Dazu zählen nach Auffassung des Gerichts der Miterbenanteil am gesamten Nachlass, Miteigentumsanteile an einzelnen Nachlassgegenständen sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Entscheidend sei, ob ein solches Vermögen grundsätzlich verwertbar ist. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht dies. Bereits im streitigen Zeitraum hätten konkrete Schritte zur Auflösung der Erbengemeinschaft stattgefunden. Bundestag erwirkt Änderungen: Die neue Grundsicherung Verkauf brachte der Klägerin mehr als 100.000 Euro ein Für die Entscheidung spielte nach Darstellung des Gerichts auch der tatsächliche Ablauf der Erbauseinandersetzung eine wichtige Rolle. So schlossen die Klägerin und ihre Schwester bereits im September 2020 Darlehensverträge mit einer Bank ab, um unter anderem eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Erbteilung zu finanzieren. Außerdem wurde im Dezember 2020 eine zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung verkauft. Der Kaufpreis betrug 225.000 Euro. Nach Angaben des Gerichts erhielt die Klägerin daraus die Hälfte, also 112.500 Euro. Spätestens mit diesem Geld habe sie über ausreichende Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, stellten die Richter fest. Der Betrag habe den für die Bedarfsgemeinschaft geltenden Vermögensfreibetrag deutlich überschritten. Zuschuss als Darlehen wollte Klägerin nicht haben Entscheidend war für das Gericht auch die rechtliche Einordnung der beantragten Leistungen. Nach Auffassung der Richter bestand im vorliegenden Fall kein Anspruch auf einen Zuschuss. Wenn Vermögen innerhalb des Bewilligungszeitraums voraussichtlich verwertet werden kann, komme allenfalls eine Leistungsgewährung in Form eines Darlehens in Betracht. Ein solches Darlehen hatte das Jobcenter der Klägerin nach Angaben des Gerichts sogar angeboten. Die Behörde wollte die Leistungen als Darlehen gewähren und den Rückzahlungsanspruch über eine Grundschuld an der Immobilie absichern. Dieses Angebot lehnte die Frau jedoch ab.