Lastwagen-Fahrverbote in der Ferienzeit: Das müssen Sie wissen
Rhein-Neckar. (rnz/mare) Zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August aufgrund der Ferienreiseverordnung gelten Beschränkungen für den schweren Lastwagen-Verkehr. Darauf weist das Regierungspräsidium Karlsruhe in einer Presseerkkärung hin. Die Maßnahmen seien demnach für einen reibungslosen Ferienreiseverkehr notwendig.
Davon sind die Autobahnen A8 und A61 komplett betroffen. Die A5 umfasst das Verbot zwischen dem Darmstädter Kreuz und Karlsruhe-Süd. Für die A6 gilt das Verbot zwischen der Anschlussstelle Schwetzingen/Hockenheim und dem Autobahnkreuz Nürnberg-Süd.
Die wichtigsten Fragen zum Fahrverbot im Überblick:
Wer ist betroffen? Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.
Wann gilt das Verbot? Alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August 2018 jeweils von 7 bis 20 Uhr.
Gibt es Ausnahmeregelungen? In dringenden Fällen können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen vom Fahrverbot zulassen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Bundesgebietes aufgenommen, so ist der Antrag an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten.
Für wen gilt das Verbot nicht? Das Verbot gilt nicht für kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger. Ebenso für denkombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr).
Zudem ist die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse, den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen und den Transport von lebenden Bienen ausgenommen
Auch Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten Ausnahmen stehen, sind ausgenommen.
Für alle geladenen Güter sind die vor vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Das an Sonntagen und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Fahrverbot gilt unverändert.