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Medikamente werden teurer: So befreien Sie sich von den Zuzahlungen

Bei Arzneimitteln kommen auf gesetzlich Versicherte künftig zusätzliche Kosten zu. Doch unter bestimmten Umständen ist eine Befreiung hiervon möglich. Der Gang in die Apotheke wird für die meisten Versicherten künftig kostspieliger. Denn die Bundesregierung plant, dass die Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente künftig um 50 Prozent steigen. So sieht es der jüngst vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Reform der gesetzlichen Krankenkassen vor. Bislang beträgt der Eigenanteil mindestens fünf, maximal aber zehn Euro je Medikament. Laut Gesetzesentwurf sollen die Eigenanteile künftig bei 7,50 beziehungsweise 15 Euro liegen. Die Bundesregierung begründet die deutliche Eigenanteilanpassung damit, dass diese seit 2005 nicht mehr angehoben worden sind. Was künftig gilt und wann man sich von den Zuzahlungen befreien lassen kann, lesen Sie im Folgenden. Was Patienten selbst bezahlen müssen Laut Gesetz müssen volljährige Patienten zehn Prozent des Abgabepreises aus der eigenen Tasche zahlen. Diese Zuzahlungen sind allerdings künftig gedeckelt auf maximal 15 Euro. Gleichzeitig gibt es ein Zuzahlungsminimum von 7,50 Euro. Diese Zuzahlungsgrenzen sollen künftig zudem an die sogenannte Grundlohnrate gekoppelt werden. Vereinfacht gesagt: Steigen die Löhne der Versicherten, erhöhen sich künftig auch die Zuzahlungsgrenzen. Verdeutlichen lassen sich die neuen Grenzen an mehreren Beispielen: Wer künftig ein rezeptpflichtiges Medikament für zehn Euro kauft, muss 7,50 Euro aus eigener Tasche zahlen. Zwar sind zehn Prozent des Verkaufspreises nur ein Euro, allerdings greift hier das Zuzahlungsminimum. Reform der gesetzlichen Krankenversicherung: Wechsel in die PKV: Was viele Gutverdiener übersehen Vorsorgeuntersuchung auf dem Prüfstand: Hautkrebs-Screening: Was die Regierung wirklich plant Wer hingegen ein Medikament für 100 Euro kauft, zahlt weiterhin zehn Euro, also zehn Prozent des Preises. Im Vergleich zur jetzigen Regelung gibt es folglich keine Mehrbelastung für den Patienten. Bei einem Preis von 200 Euro müsste der Patient laut geltender 10-Prozent-Regel eigentlich 20 Euro selbst zahlen. Angesichts der Zuzahlungsbegrenzung wären künftig jedoch nur 15 Euro fällig. Liegt der Verkaufspreis des Medikaments allerdings unter der vorgeschriebenen Mindestzuzahlung, muss der Patient keine Zuzahlung leisten. Medikamente bleiben bis zu einem Preis von 7,50 Euro zuzahlungsfrei. Gleichzeitig gibt es bestimmte Medikamente, die von der Zuzahlung befreit sind. Damit will die Bundesregierung Patienten einen Anreiz liefern, sich für ein möglichst günstiges Medikament zu entscheiden. Arzneimittel, deren Abgabepreise mindestens 20 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag (siehe Erklärung unten) sind, können vom GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung freigestellt werden, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Eine Liste der derzeit zuzahlungsbefreiten Arzneimittel finden Sie hier. Was gilt bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten? Rezeptfreie Medikamente, wie Arzneimittel gegen Erkältung , Kopfschmerzen oder Reisekrankheit, werden in der Regel nicht von den Krankenkassen erstattet. Die Preise sind zudem nicht staatlich festgelegt. Die Apotheken können folglich selbst entscheiden, zu welchem Preis sie diese Arzneimittel anbieten. Da es in der Regel mehrere Hersteller eines Medikaments gibt, lohnt es sich hier stets zu vergleichen. Allerdings kann es Fälle geben, in denen die Krankenkassen auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente die Kosten übernehmen. Das ist etwa der Fall, wenn die Medikamente zur Standardtherapie bei der Behandlung von Krebs oder den Folgen eines Herzinfarkts zählen. In diesen Fällen gelten die gleichen Zuzahlungsregeln wie bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Belastungsgrenze zählt weiterhin Um eine finanzielle Überforderung der Patienten zu verhindern, sollen auch in Zukunft die zu leistenden Zuzahlungen auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt bleiben. Zu den angerechneten Einnahmen gehören: Arbeitseinkommen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Arbeitslosengeld Krankengeld Renteneinkünfte, etwa Altersrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Betriebsrenten, Hinterbliebenenrenten Mieteinnahmen Kapital- und Zinseinkünfte Nicht angerechnet werden hingegen Kindergeld , Pflegegeld , Wohngeld , Elterngeld (bis 300 Euro) und die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Gleichzeitig gibt es diverse Freibeträge für Familien, die vom Gesamteinkommen abgezogen werden können. Wichtig: Auch für andere medizinische Leistungen sind Zuzahlungen zu erbringen, beispielsweise für Krankenhausaufenthalte. Die Zuzahlungen für alle Leistungen werden zusammengezählt – es ist also nicht nötig, dass die Zuzahlungsgrenze nur durch die Eigenanteile bei Medikamenten überschritten wird. Spezielle Grenze für chronisch Kranke Für chronisch Kranke ist die Belastungsgrenze niedriger angesetzt, sie beträgt nur ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Chronisch krank ist, wer für ein Jahr oder länger mindestens einmal wegen der gleichen Erkrankung im Quartal vom Arzt behandelt wurde. Zudem müssen chronisch Kranke eines dieser drei Kriterien erfüllen: Vorliegen eines Pflegegrads von mindestens 3 Aufgrund ihrer Erkrankung haben sie einen Behinderungsgrad von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 Prozent. Sie benötigen eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die sich der Gesundheitszustand verschlimmert. So lassen Sie sich von den Zuzahlungen befreien Um sich von der Zuzahlungspflicht befreien zu lassen, muss ein Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden. Eine automatische Benachrichtigung der Krankenkasse erfolgt nicht. Entsprechende Formulare sind häufig online bei den Krankenkassen zu finden. Zusätzlich müssen die Original-Quittungen für die Zuzahlungen sowie Kopien der Einkommensnachweise an die Krankenkasse geschickt werden. Bewilligt diese den Antrag, erhalten Sie einen Befreiungsbescheid oder einen Befreiungsausweis. Mit diesem müssen Sie im restlichen Kalenderjahr keine Zuzahlungen mehr leisten. Eine Befreiung gilt jedoch nur für das laufende Jahr – im nächsten Jahr muss die Befreiung erneut beantragt werden. Gesetz noch nicht verabschiedet Noch ist das Gesetz zur Krankenkassenreform jedoch nicht beschlossen. Eine Verabschiedung durch den Bundestag steht noch aus. Bereits im Vorfeld war aus Reihen von CSU und SPD der Wunsch nach Änderungen geäußert worden. Ob die Zuzahlungsregelungen in ihrer jetzigen Form beschlossen werden, ist derzeit unklar.

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