Strengere Vorschriften: Neue Kennzeichnungspflicht für Milch ab dem 14. Juni
Laktosefrei? Frisch? Pflanzlich? Wie Milch auf der Verpackung bezeichnet wird, soll bald deutlich strenger geregelt werden. Verbraucher werden so besser informiert, was sie kaufen.
Ab dem 14. Juni 2026 gelten für Milchprodukte in Deutschland neue Vorgaben bei der Kennzeichnung. Verbraucher sollen dann klare und verbindliche Informationen auf Verpackungen finden, damit sie bewusste Kaufentscheidungen treffen können. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Bezeichnung „laktosefrei“. Bislang existierte keine einheitliche gesetzliche Definition dafür, sodass Hersteller den Begriff unterschiedlich verwenden konnten. Für Allergiker hochproblematisch.
Künftig darf ein Produkt nur noch dann als „laktosefrei“ gekennzeichnet werden, wenn es weniger als 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm enthält. Zusätzlich muss auf der Verpackung ausdrücklich der Hinweis „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ erscheinen. Für Menschen mit Laktoseintoleranz soll dadurch auf einen Blick erkennbar sein, wie viel Milchzucker tatsächlich enthalten ist.
Bei Pulverprodukten wie Kaffeeweißer gelten besondere Regelungen: Hier bezieht sich der Grenzwert auf das fertig zubereitete Erzeugnis, während der Laktosegehalt des Pulvers zusätzlich angegeben werden muss.
Milch muss besser gekennzeichnet werden
Grundlage für die Neuerungen ist die sogenannte Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV), die mehrere bisher getrennte Regelwerke vereint: unter anderem die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung, die Milcherzeugnisverordnung, die Käseverordnung und die Butterverordnung.
Auch die Bezeichnung „frisch“ wird künftig deutlich strenger geregelt. Für Milch darf dieser Begriff nur noch verwendet werden, wenn das Produkt bei maximal 8 Grad Celsius höchstens drei Wochen haltbar ist. Für Joghurt, Kefir, Buttermilch und Sahneerzeugnisse liegt die zulässige Haltbarkeit bei maximal zwei Wochen. Zudem dürfen diese Produkte nach der Fermentation nicht erneut wärmebehandelt worden sein.
Wer Milch kauft, weiß bald genauer, was drin ist
Milchmischerzeugnisse wie Fruchtjoghurt dürfen den Hinweis „frisch“ tragen, wenn ihre Haltbarkeit drei Wochen nicht überschreitet. Für Butter, Kondensmilch und Trockenmilch ist die Verwendung der Bezeichnung dagegen grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus definiert die Verordnung erstmals verbindlich Begriffe wie „pasteurisiert“, „ultrahocherhitzt“ oder „sterilisiert“. Dadurch sollen missverständliche oder irreführende Kennzeichnungen verhindert werden.
Mehr Transparenz soll es außerdem bei Produkten geben, die Milch verschiedener Tierarten enthalten. Werden beispielsweise für einen Joghurt Kuh- und Ziegenmilch kombiniert, müssen künftig sämtliche verwendete Milcharten sowie deren prozentuale Anteile angegeben werden. Liegt der Anteil einer Milchart unter fünf Prozent, genügt die Formulierung, dass ein geringer Anteil dieser Tierart enthalten ist.
Zudem müssen pflanzliche Zutaten, die Milchbestandteile ersetzen, künftig deutlich gekennzeichnet werden. Verbraucher sollen dadurch leichter erkennen können, ob ein Produkt ausschließlich aus Milch besteht oder teilweise durch pflanzliche Alternativen ergänzt wurde.