90 Minuten Reanimation in der Notaufnahme für gerade einmal 50 Euro. Drei aktuelle Urteile des Bundessozialgerichts offenbaren die Absurditäten des Abrechnungssystems bei den gesetzlichen Krankenkassen. Mehrere aktuelle Urteile des Bundessozialgerichts (Az: B 1 KR 23/25 R; B 1 KR 21/26 R; B 1 KR 34/24 R) lösen unter Ärzten derzeit Empörung aus. Als "irre" bezeichnete die in den sozialen Medien bekannte Hausärztin Laura Dalhaus die Richtersprüche und stellt die Frage in den Raum, ob künftig die Krankenkasse des Patienten maßgeblich für die Frage ist, ob Patienten in Notfällen im Krankenhaus künftig behandelt werden. Viele Kommentare signalisieren Dalhaus Zustimmung und Wut über die Krankenkassen. Doch was steckt hinter diesem Fall? Drei Krankenkassen klagen Stein des Anstoßes sind drei Urteile des Bundessozialgerichts. Geklagt hatte in jedem Fall eine Krankenkasse – die Salus BKK, die Techniker sowie die AOK Hamburg/ Rheinland. In jedem der drei Fälle geht es um einen Notfall, der von den jeweiligen Krankenhäusern behandelt wurde. In allen drei Fällen kamen die Patienten per Rettungswagen in die Klinik, der Gesundheitszustand war bei allen Betroffenen kritisch. Im Krankenhaus wurde sogleich mit der Reanimation begonnen. In einem Fall kämpften die Ärzte insgesamt 90 Minuten um das Leben des Patienten, erstellten eine Blutgasanalyse und vergaben insgesamt siebenmal Suprarenin, ein Notfallmedikament zur Behandlung von lebensbedrohlichen Situationen, wie einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Ein enormer Aufwand. Dennoch konnten die Ärzte in keinem der Fälle das Leben des Patienten retten. Der Streit begann bei der abschließenden Abrechnung der Behandlung mit den Krankenkassen. Während die Krankenhäuser die Behandlung als stationäre Aufnahme verbuchten, bestritten die Krankenkasse diese und wollen stattdessen nur eine sogenannte Notfallpauschale zahlen. Große Unterschiede bei der Vergütung Ob ein Patient stationär aufgenommen wird, hat für die Krankenhäuser eine enorme Bedeutung. In diesen Fällen können sie die Patienten über das sogenannte Fallpauschalensystem abrechnen. Hierüber können die Krankenkassen deutlich höhere Kosten geltend machen. In den verhandelten Fällen stellten die Krankenhäuser den Krankenkassen jeweils Kosten in Höhe von knapp 800 Euro in Rechnung. Wird ein Patient jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nur ambulant in der Notaufnahme oder Intensivstation behandelt, erhält das Krankenhaus nur eine ambulante Notfallpauschale bezahlt. Diese richtet sich unter anderem nach der Uhrzeit und der Intensität der Behandlung, liegt aber nach Einschätzung von Ärztin Laura Dalhaus in den vorliegenden Fällen bei rund 50 Euro. Da dies die enormen Kosten von Personal und Geräten bei einer Reanimation in keiner Weise deckt, wehren sich die Krankenhäuser vehement gegen eine ambulante Einstufung. Zudem argumentierten sie, dass die Versicherten teils auf die Intensivstation gebracht worden waren. Dort habe die intensivste Behandlung stattgefunden, die man sich im Krankenhaus vorstellen könne. Gericht sieht keine stationäre Behandlung In den vorliegenden Fällen scheiterten die Krankenhäuser jedoch mit ihrer Argumentation. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass die Reanimation in einem Krankenhaus, auch wenn diese auf der Intensivstation erfolgt, keine stationäre Behandlung begründet. Entscheidend ist aus Sicht des Bundesozialgerichts vielmehr das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsplans über mindestens einen Tag und eine Nacht. Dieser kann allerdings erst erstellt werden, wenn der Zustand des Patienten stabilisiert wurde. Alternativ kann auch dann von einer stationären Aufnahme ausgegangen werden, wenn ein besonders intensiver Mitteleinsatz vorgenommen wurde. Die in den vorliegenden Fällen zum Einsatz gekommenen Thoraxkompressionsgeräte, Defibrillatoren, Blutgasanalyse, EKG und Echokardiographie wertete das Gericht nicht als solchen. Was hingegen als besonders intensiver Mitteleinsatz gilt, bleibt weiter unklar. Folgen für die Patienten Während der Frust bei vielen Medizinern groß ist, ist nicht zu erwarten, dass Versicherte der hier klagenden Krankenkassen zukünftig im Krankenhaus nicht mehr reanimiert werden. Ärzte sind in einem medizinischen Notfall dazu verpflichtet, zu helfen – ansonsten machen sie sich der unterlassenden Hilfeleistung schuldig. Auch das eigene Berufsethos spricht dagegen, die medizinische Hilfeleistung von Abrechnungsfragen abhängig zu machen. Auch wenn die Krankenkasse nicht zahlt: Diese Behandlung ist von der Steuer absetzbar Zusatzbeiträge: Wichtige Kassenpflicht wird gestrichen Zumal ist davon auszugehen, dass nicht nur die drei klagenden, sondern alle Krankenkassen die gleiche Auffassung vertreten. Alle Krankenkassen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot und sind darum dazu verpflichtet, unnötige Kosten zu vermeiden. Absurde Logik Das Urteil offenbart jedoch eine absurde Logik im bestehenden Abrechnungssystem. Gelingt die Reanimation im Krankenhaus und der Patient wird lebend auf die Station übergeben, kann das Krankenhaus die hohen Kosten stationär abrechnen. Stirbt der Patient hingegen bereits während der Reanimation in der Notaufnahme oder auf der Intensivstation, bekommt das Krankenhaus den Aufwand nur mit rund 50 Euro vergütet – obwohl der betriebene Aufwand der gleiche war. Die Vergütung orientiert sich folglich nicht mehr am betriebenen Aufwand, sondern am medizinischen Erfolg. Eine Situation, die bei vielen Ärzten Frust hervorruft und auch die Gerichte weiterhin beschäftigen wird.