Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Erbschaftsteuer ins Visier. Worum genau gestritten wird und für welche Erben das Urteil weitreichende Folgen haben kann. Es ist einer der am längsten erwarteten Termine im deutschen Steuerrecht: Am 12. und 13. Oktober verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über zentrale Regeln der Erbschaftsteuer. Angesetzt sind zwei verschiedene Verfahren, die aber einen gemeinsamen Kern haben: Besteuert der Staat Vermögen beim Übergang von einer Generation auf die nächste gerecht? Die Entscheidung könnte Folgen für Hunderttausende haben: für Kinder, die ein Elternhaus erben, ebenso wie für Familien, die ganze Unternehmen weitergeben. Ein Urteil fällt allerdings nicht sofort. Die mündliche Verhandlung ist erst der Auftakt, mit der Entscheidung ist erst Anfang 2027 zu rechnen. So funktioniert die Erbschaftsteuer heute Um zu verstehen, worum es geht, sollte man wissen, wie die Erbschaftsteuer grundsätzlich erhoben wird. Dabei gilt: Wer in Deutschland erbt, zahlt nicht automatisch Steuern. Entscheidend ist, ob beim "Erwerb von Todes wegen" – also dem Übergang von Vermögen nach Abzug von Schulden und Kosten wie für die Bestattung – der persönliche Freibetrag überschritten wird. Wie viel am Ende fällig wird, hängt von zwei Dingen ab: dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Entscheidend sind zunächst die persönlichen Freibeträge . Bis zu ihrer Höhe bleibt ein Erbe komplett steuerfrei, erst der darüberliegende Teil wird besteuert. Die wichtigsten Beträge: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro Kinder (je Elternteil): 400.000 Euro Enkel: 200.000 Euro Nichtverwandte: 20.000 Euro Je nach Nähe zum Verstorbenen wird man zudem in eine von drei Steuerklassen eingeordnet (die nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun haben). Daraus ergibt sich der Steuersatz auf den Teil des Erbes, der über dem Freibetrag liegt – er reicht von sieben bis 50 Prozent : je enger verwandt und je kleiner das Erbe, desto niedriger; je ferner und je größer, desto höher. Ein Beispiel: Erbt ein Kind von einem Elternteil 500.000 Euro, bleiben 400.000 Euro dank Freibetrag steuerfrei. Auf die verbleibenden 100.000 Euro fallen in Steuerklasse 1 elf Prozent an – also 11.000 Euro Erbschaftsteuer. Daneben gibt es Sonderregeln. Besonders bedeutsam ist die Familienheim-Befreiung : Erbt der Ehepartner die gemeinsam bewohnte Immobilie und nutzt sie mindestens zehn Jahre selbst weiter, bleibt sie unabhängig vom Wert steuerfrei. Für Kinder gilt das ebenfalls – allerdings begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Ein wichtiger Punkt für die aktuelle Debatte: Die Freibeträge der Erbschaftsteuer sind seit 2009 unverändert – und das, obwohl Immobilien- und Vermögenswerte seither stark gestiegen sind. Hier setzt das erste der beiden Karlsruher Verfahren an. 12. Oktober: Bayern klagt gegen Freibeträge und Steuersätze Den Auftakt macht eine Klage des Freistaats Bayern (Aktenzeichen 1 BvF 1/23). Die bayerische Landesregierung hält mehrere Vorschriften gleich aus zwei Gründen für verfassungswidrig. Formell argumentiert Bayern, dem Bund fehle für Teile des Erbschaftsteuerrechts die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundeseinheitliche Regelung sei nicht erforderlich. Inhaltlich stört sich der Freistaat vor allem daran, dass Freibeträge und Steuersätze über Jahre nicht an die Preisentwicklung angepasst wurden. Gerade bei Immobilien könne das zu deutlich höheren Steuerlasten führen , weil die Preise in vielen Regionen stark gestiegen sind. Zudem fordert Bayern, regionale Unterschiede stärker zu berücksichtigen: Ein Haus in München oder Hamburg ist oft ein Vielfaches einer vergleichbaren Immobilie in einer strukturschwachen Gegend wert. Bei den Freibeträgen schlägt sich das bislang aber nicht nieder. 13. Oktober: Streit über das verschonte Firmenvermögen Das zweite Verfahren (1 BvR 804/22) ist eine Verfassungsbeschwerde einer Privatperson und für die große Gerechtigkeitsdebatte das brisantere. Ein Mann hatte von seiner Tante unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen geerbt und gegen die fällige Erbschaftsteuer geklagt, bislang erfolglos. Sein Vorwurf: Er werde als Erbe von Privatvermögen gegenüber Erben von Betriebsvermögen benachteiligt. Und tatsächlich kennt das Gesetz hier einen gewaltigen Unterschied. Während privates Vermögen regulär besteuert wird, kann unternehmerisches Vermögen unter bestimmten Bedingungen weitgehend oder sogar vollständig steuerfrei auf Erben übergehen . Das Gericht muss nun prüfen, ob diese Begünstigung noch mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Es wäre nicht das erste Mal, dass Karlsruhe hier eingreift: Das Verfassungsgericht hat die Verschonung von Betriebsvermögen bereits 2006 und 2014 beanstandet und Nachbesserungen verlangt. Die aktuell geltenden Regeln sind das Ergebnis der daraufhin beschlossenen Reform von 2016. Was es mit der Firmen-Verschonung auf sich hat Der Gedanke hinter den Vergünstigungen: Erbt jemand ein Unternehmen, soll die Steuer nicht so stark an der Liquidität zehren, dass Arbeitsplätze oder der Betrieb selbst gefährdet werden. Das Gesetz sieht deshalb zwei Stufen vor: Regelverschonung: 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei – vorausgesetzt, der Betrieb wird mindestens fünf Jahre fortgeführt und eine Mindest-Lohnsumme eingehalten (die Beschäftigung also im Wesentlichen gesichert). Optionsverschonung: Bei strengeren Auflagen (längere Fristen, höhere Lohnsumme) bleiben sogar 100 Prozent steuerfrei. Befürworter wie die Industrie- und Handelskammer DIHK betonen, die Verschonung sei keine Subvention, sondern eine Gegenleistung dafür, dass Erben den Betrieb fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Kritiker sehen darin ein Einfallstor, über das gerade sehr große Vermögen nahezu steuerfrei weitergereicht werden. Millionenerben können sich "arm" rechnen Besonders im Fokus steht eine Regel für die ganz großen Fälle: die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Sie greift bei begünstigten Erwerben ab 26 Millionen Euro (gerechnet über zehn Jahre). Selbst Milliardenerben können damit einen Steuererlass erhalten, indem sie sich vor dem Finanzamt "arm" rechnen. Gleiches gilt, wenn die Vermögensübertragung zu Lebzeiten als Schenkung erfolgt. Das funktioniert so: Erbt man ein Unternehmen, das mehr als 26 Millionen Euro wert ist, kann man prüfen lassen, ob man bei der Erbschaftsteuer verschont wird. Dafür muss man nachweisen, dass man die Überweisung ans Finanzamt aus eigenen Mitteln nicht stemmen kann. Der Clou dabei: Ob das Erbe einen zum Millionär oder Milliardär macht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur der Kontostand vor der Erbschaft oder Schenkung. Und den kann man mit allerlei Tricks senken. Beliebt ist zum Beispiel die Übertragung von Firmenanteilen auf eine Familienstiftung. Da diese gerade frisch gegründet wurde, sind ihre Kassen noch leer. Sie gilt als "bedürftig". Die Steuer kann erlassen werden. Gehört ein minderjähriges Kind zur Familie, kann man alternativ auch diesem das Unternehmen übertragen. Das Taschengeld reicht in der Regel schließlich nicht, um die Schenkungssteuer begleichen zu können. Das Netzwerk Steuergerechtigkeit sieht darin eine grundlegende Schieflage: Private Erbschaften würden regulär besteuert, während große Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend steuerfrei weitergegeben werden könnten. Der Verweis auf den Erhalt von Arbeitsplätzen reiche aus Sicht des Netzwerks nicht aus, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Die Politik rüstet sich – die SPD legt vor Sollte Karlsruhe zentrale Regeln kippen, müsste der Gesetzgeber nachbessern. Die SPD hat dafür bereits ein Konzept vorgelegt. Vorgesehen ist ein Lebensfreibetrag, also ein einmaliges lebenslanges Freibetrags-Gesamtbudget von einer Million Euro pro Person – davon 900.000 Euro für Erbschaften von Verwandten und 100.000 Euro für Zuwendungen Dritter. Ein selbst genutztes geerbtes Wohnhaus soll steuerfrei bleiben. Oberhalb der Freibeträge soll die Steuer progressiv steigen, sehr hohe Erbschaften also stärker belastet werden. Für Unternehmensvermögen schlägt die SPD einen Freibetrag von fünf Millionen Euro vor; außerdem soll die Steuer über bis zu 20 Jahre gestreckt werden können, um kleine und mittlere Betriebe zu entlasten. SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf hatte seine Reformforderung zuletzt in der "Rheinischen Post" bekräftigt: "Es darf einfach nicht sein, dass kleinere und mittlere Erbschaften stark besteuert werden, während Milliardärsfamilien ihr Vermögen in Deutschland durch die Nutzung bestehender legaler Schlupflöcher nahezu steuerfrei weitergeben können." Er verwies auch auf das Gefälle zwischen West und Ost: Dass 95 Prozent des steuerlich vererbten Vermögens und der Schenkungen auf den Westen entfielen , "zeigt einmal mehr, wie extrem ungleich der Wohlstand in unserem Land verteilt ist". Es sei für eine demokratische Gesellschaft nicht hinnehmbar, wenn Lebenschancen so stark davon abhingen, ob jemand ein großes Erbe erwarten könne. Union und Wirtschaftsverbände sehen solche Pläne kritisch. Die SPD hatte wiederholt eine höhere Erbschaftsteuer gefordert, die Union lehnte das ab. Verbände wie die DIHK warnen vor höheren Belastungen für Firmenerben und möglichen Risiken für Betriebsnachfolgen und plädieren dafür, das Verschonungsmodell im Kern zu erhalten. Welchen Weg Karlsruhe am Ende einschlägt, ist offen. Fachleute halten drei Szenarien für denkbar: Das Gericht bestätigt die Regeln im Grundsatz; es erklärt einzelne Vorschriften für verfassungswidrig, lässt sie aber bis zu einer Neuregelung vorläufig weiter gelten; oder es verlangt – wie 2014 – eine grundlegende Nachbesserung. Gerade die Verschonung sehr großer Firmenvermögen über die Verschonungsbedarfsprüfung gilt vielen Beobachtern in ihrer heutigen Form als wackelig.