Die Krankenkasse wollte einen sogenannten Hirnschrittmacher nicht zahlen. Doch steuerlich absetzbar sind die Behandlungskosten dennoch, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Die Kosten eines sogenannten Hirnschrittmachers können einem Gerichtsurteil zufolge in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg am Montag in Stuttgart mitteilte, entschied es zugunsten eines Klägers, der mit einer therapieresistenten Depression lebt. Das zuständige Finanzamt gewährte ihm die Minderung der Einkommensteuer zunächst nicht. Der Hirnschrittmacher des Mannes dient laut Gericht einer tiefen Hirnstimulation. Dies sei notwendig, da die Depression des Klägers trotz ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlungen, diverser Therapien, einer Operation und der Verabreichung verschiedener Antidepressiva nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Schließlich entschied sich der Mann für die Hirnstimulation in einer Privatklinik. Keine Erstattung durch Krankenkasse Die Behandlungskosten wurden von der Krankenkasse des Mannes auch nach einem Streit vor dem Sozialgericht nicht erstattet. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 durften diese allerdings als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wie das Finanzgericht erklärte. Einkommensteuer: Bis zu dieser Höhe müssen Sie Krankheitskosten alleine tragen Steuererklärung: Außergewöhnliche Belastungen: In welche Anlage gehören sie? Eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen war dafür nicht erforderlich. Entscheidend war vielmehr, dass die tiefe Hirnstimulation bereits seit 2022 als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode galt. Laut den behandelnden Neurochirurgen und der Psychiaterin des Betroffenen war dessen Depression therapieresistent. Damit war laut Gericht auch die Behandlung per tiefer Hirnstimulation medizinisch indiziert. Wann gilt Belastung als außergewöhnlich? Damit Behandlungskosten vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, müssen diese eine bestimmte Höhe überschreiten. Entscheidend hierfür ist Ihre persönliche zumutbare Belastung, die zwischen 1 und 7 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte liegt. Maßgeblich für den genauen Prozentsatz sind Einkommen, Familienstand sowie die Zahl der Kinder, für die Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Liegen Ihre Ausgaben unter dieser Einkommensschwelle, können Sie nicht steuerlich geltend gemacht werden. Gesamtbetrag der Einkünfte Ledige ohne Kinder Verheiratete ohne Kinder Verheiratete oder Alleinerziehende mit 1 oder 2 Kindern Verheiratete oder Alleinerziehende mit 3 oder mehr Kindern bis 15.340 Euro 5% 4% 2% 1% 15.341 bis 51.130 Euro 6% 5% 3% 1% ab 51.130 Euro 7% 6% 4% 2% Der Bundesfinanzhof hat 2017 eine gestaffelte Berechnung festgesetzt. Das heißt: Es wird immer nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit Gesamteinkünften in Höhe von 40.000 Euro gelten folglich 5 Prozent der Einkünfte bis 15.340 Euro als zumutbar (767 Euro), bei dem Restbetrag bis 40.000 Euro 6 Prozent (1.479,60 Euro). Die zumutbare Belastung liegt somit bei 2.246,60 Euro. Nur Belastungen über dieser Schwelle können folglich geltend gemacht werden.